Das Bundessozialgericht hat nun klargestellt, dass auch ein zahnärztliches MVZ berechtigt ist, mehrere Vorbereitungsassistenten zu beschäftigen. Pro Zahnarzt mit vollem Versorgungsauftrag dürfe ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden, unabhängig davon, ob der Zahnarzt im MVZ als Vertragszahnarzt oder als angestellter Zahnarzt tätig wird.
Gleiches gilt auch für Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) und Zahnarztpraxen, die angestellte Zahnärzte beschäftigen. Auch dort dürfen pro Vertragszahnarzt und pro angestelltem Zahnarzt mit vollem Versorgungsauftrag ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2020, Az: B 6 KA 1/19 R, Terminbericht Nr. 2/20