Die in (Zahn-)Arztpraxen und anderen Unternehmen / Behörden verwendete Software muss die Möglichkeit vorsehen, nicht mehr benötigte Daten zu löschen. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) vor.

Da dies nicht der Fall war, hat der Berliner Datenschutzbeauftragte gegen die Immobilienfirma „Deutsche Wohnen“ ein Bußgeld von 14,5 Mio € verhängt.

(Zahn-)Arztpraxen sollten hier besonders achtsam vorgehen, da es sich bei den von ihnen gespeicherten Daten zum großen Teil um Gesundheitsdaten handelt, die nach der DSGVO einem besonderen Schutz unterliegen.

Datenschutz: Software muss Möglichkeit zur Löschung nicht mehr benötigter Daten vorsehen