Wird ein MVZ in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt, müssen die Gesellschafter der Trägergesellschafter Bürgschaften zu Absicherung der Ansprüche von KV und Krankenkassen gegen die MVZ-Trägergesellschaft stellen.

Das BSG hat nun entschieden, dass die Gesellschafter diese Bürgschaften bei ihrem Ausscheiden aus der Trägergesellschaft bzw. bei einem Wechsel der Trägergesellschaft nicht sofort zurück erhalten, sondern für die Dauer einer 5-jährigen Nachhaftungszeit weiterhin stellen müssen.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2019, Az: B 6 KA 2/18 R

BSG: MVZ-Bürgschaft und Nachhaftung ausscheidender Gesellschafter