Eigentlich müssen sich Arztpraxen / BAGs / MVZ gem. § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV nur den Einsatz externer Vertreter ab einer Dauer von 3 Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genehmigen lassen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Regelung jetzt jedoch auch entsprechend auf die sog. interne Vertretung durch Praxispartner oder Angestellte angewandt.
Es hat entschieden, dass die KV sich im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung am Umfang der genehmigten Zulassung bzw. Anstellung zu orientieren hat. Da für Ärzte mit einem vollen Versorgungsauftrag 780 h gelten, gelten für Ärzte mit einem halben Versorgungsauftrag 390 h, so das BSG. Wurde dieser Umfang überschritten, erfolgt eine Honorarrückforderung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung.
Interne Urlaubsvertretungen werden nur dann als zusätzliche Zeiten, die nicht zu einer Honorarrückforderung führen, anerkannt, wenn sie sich entweder im Rahmen von 3 Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums halten oder aber – bei Überschreiten dieser 3 Monate – zuvor von der KV analog § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV genehmigt wurden.
Da die KVen den zeitlichen Tätigkeitsumfang jetzt durch die Erhöhung der Sprechstundenzeiten von 20 auf 25 h pro Woche durch das Terminservicegesetz (TSVG) ohnehin per Gesetz quartalsweise überprüfen müssen, ist damit zu rechnen, dass sie auch vermehrt auf die Einhaltung der genehmigten Zeiten achten werden und vermehrt Plausibilitätsprüfungen einleiten werden.
BAGs und MVZ ist daher unbedingt zu empfehlen, jede interne Vertretung zu Nachweiszwecken genau zu dokumentieren, auf der Quartalsabrechnung anzugeben und bei Überschreiten der 3 Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums (nicht identisch mit Kalenderjahr) im Vorfeld eine Genehmigung durch die KV einzuholen.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2019, Az: B 6 KA 9/18 R, Terminbericht Nr. 50/19