Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung kann aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ausgeschlossen sein. Dies setzt voraus, dass der (Zahn-)Arzt aufgrund des Verhaltens der Kassen-(zahn)ärztlichen Vereinigung davon ausgehen konnte, diese werde keine Streichungen der strittigen Gebührenordnungspositionen vornehmen. Allerdings besteht Vertrauensschutz nur gegenüber der Kassen-(zahn)ärztlichen Vereinigung, soweit deren originäre Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach § 106a Abs 1 und 2 SGB V eröffnet ist, nicht jedoch, soweit die Befugnis den Krankenkassen gem § 106a Abs 3 und 4 SGB V erteilt ist und diese ihrerseits keinen Vertrauenstatbestand gesetzt haben.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vorstand der KV schriftlich mitgeteilt, eine Streichung bei bestimmten, nebeneinander abgerechneten Gebührenordnungspositionen nicht vorzunehmen. Im Vertrauen hierauf hatten die Ärzte abgerechnet.

Dies hindert eine sachlich-rechnerische Richtigstellung auf Antrag der Krankenkassen jedoch nicht, weil die Krankenkasse keinen Vertrauenstatbestand gesetzt hatte.

Achtung: Dieses Beispiel zeigt, dass selbst schriftliche Auskünfte der KV zur richtigen Abrechnung keine sachlich-rechnerische Richtigstellung verhindern, sofern diese (auch) in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen fällt!

Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 24.05.2019, Az: S 38 KA 201/18

Ausschluss von sachlich-rechnerischer Richtigstellung aus Vertrauensschutz