Das Sozialgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Anstellungsgenehmigung nicht von einer MVZ-GmbH in eine andere MVZ-GmbH verlegt werden könne, auch wenn die Muttergesellschaft dieser beiden MVZ-GmbHs identisch ist.
Die Gesetzesbegründung zur Möglichkeit der Verlegung von Anstellungsgenehmigungen gem. § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV laute zwar: „Mit der Ergänzung in Absatz 7 wird sichergestellt, dass MVZ bei Zulassung und Betrieb nicht gegenüber Vertragsärztinnen und Vertragsärzten benachteiligt werden. MVZ und Vertragsärztinnen und Vertragsärzten müssen gleich Gestaltungsmöglichkeiten haben. Daher wird die Verlegung der Anstellungsgenehmigung von einem MVZ in ein anderes MVZ (gleicher Trägerschaft oder bei Identität der Gesellschafter) geregelt.“ (Art. 15 GKV-VSG). Dies sei aber so nicht in den Gesetzestext selbst aufgenommen worden.
Letztlich ist aus der Urteilsbegründung ersichtlich, dass es dem SG Hamburg darum ging, Private Equity-Gesellschaften, die MVZ betreiben, in ihren Handlungsmöglichkeiten einzuschränken.
Die Sprungrevision ist beim Bundessozialgericht anhängig.
Quelle: Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 17.04.2019, Az: S 27 KA 81/18