Bei der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes hat der Zulassungsausschuss gemäß § 103 Abs. 4 und 5 SGB V den Praxisnachfolger unter mehreren Bewerbern nach folgenden Kriterien auszuwählen: berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Dauer der Eintragung in die Warteliste, Wille zur Fortführung der Praxis, hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Praxisfortführung setze unter anderem voraus, dass der Nachfolger die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandeln wolle. Die Bevorzugung eines Bewerbers mit abgeschlossenem Praxisübernahmevertrag gegenüber einem anderen, der (nur) bereit ist, den Verkehrswert für die Praxis zu zahlen, komme nicht in Betracht, stellte das LSG klar.
Dagegen sei bei der Nachfolgeregelung deren Zweck, den wirtschaftlichen Wert der Arztpraxis zu erhalten und eine kontinuierliche Versorgung zu gewähren, zusätzlich zur Geeignetheit des Bewerbers zu beachten. Anderenfalls sei die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses rechtswidrig, so das LSG. Unbeachtlich im Rahmen der Auswahlentscheidung sei weiterhin, mit welcher „Zielstrebigkeit“ ein Bewerber sich um eine vertragsärztliche Tätigkeit bemühe.
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.18, Az: L 11 KA 86/16