Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen – und generell bei Honorarregressverfahren – gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X. Ermitteln die Prüfgremien allein, ob eine von ihnen für zutreffend erachtete Abrechnungsdiagnose angegeben wurde, ohne den Vortrag der betroffenen Ärzte im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu beachten oder Patientendokumentationen zur Prüfung anzufordern, verstößt dies gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.

Quelle: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2019, Az: S 87 KA 77/18

Amtsermittlungsgrundsatz bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen