Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 15.05.2019 entschieden, dass sich ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) derzeit entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht mit einer sog. Konzeptbewerbung, also unter Offenlassen der Person des anzustellenden Arztes, auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewerben kann.

Mit der im Jahr 2015 eingefügten Vorschrift zu Konzeptbewerbungen wolle der Gesetzgeber MVZ ermöglichen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) habe die Regelung zu Konzeptbewerbungen nur geringfügig verändert. Sie sei nicht nur für Nachbesetzungsverfahren nach dem Ausscheiden von Vertragsärzten, sondern entsprechend auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen anwendbar, so das BSG.

Allerdings würde ein MVZ mit dem Zuschlag für ein bloßes Versorgungskonzept eine „arztlose Anstellungsgenehmigung“ erhalten. Eine solche Berechtigung sei bisher weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte vorgesehen. Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen, die auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichen und zudem regeln müssen, was gilt, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt wird, können die Gerichte nicht selbst treffen, so das BSG. Es sei daher Aufgabe des Gesetzgebers beziehungsweise des Verordnungsgebers der Zulassungsverordnung, solche Regeln zu schaffen. Solange sie nicht existieren, können Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, stellte das BSG klar.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass der bereits vor ca. 4 Jahren zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wille nach wie vor nicht umgesetzt werden kann. Ob dies so in dessen Sinne ist, ist zu bezweifeln.

Für MVZ bedeutet dies, dass sie bereits bei Antragstellung die Person des künftig anzustellenden Arztes benennen müssen, d.h. auch bereits einen Arbeitsvertrag vorweisen müssen, der jedoch nicht zum Tragen kommt, falls das MVZ im Rahmen des Auswahlverfahrens den Sitz nicht zugesprochen bekommt. Hier ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass Arbeitsvertrag und Zulassungsverfahren aufeinander abgestimmt werden und im Arbeitsvertrag die entsprechenden Bedingungen aufgenommen werden.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.05.2019, Az: B 6 KA 5/18 R, Terminbericht Nr. 20/19

BSG: MVZ kann sich derzeit nur unter Nennung eines anzustellenden Arztes auf ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewerben – Konzeptbewerbung nicht möglich