Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt, dass der schriftliche Abschluss eines Vorvertrags dahingehend, dass der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet ist, zu einem späteren Zeitpunkt ein bereits vorformuliertes nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu unterzeichnen, zulässig ist, wenn bestimmte Vorgaben beachtet werden.

So hat das BAG anerkannt, dass auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gerichtete Vorverträge aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig seien. Dafür könne ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers bestehen, wenn die künftige Entwicklung des Arbeitnehmers, die Weiterentwicklung der schützenswerten wettbewerblichen Interessen des Arbeitgebers oder dessen finanzielle Belastbarkeit bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht hinreichend absehbar seien, so das BAG.

Sie müssen jedoch der AGB-Inhaltskontrolle standhalten, sofern sie nicht im Einzelfall individualvertraglich ausgehandelt werden.

Zudem dürfen sie den Arbeitnehmer nicht unbillig in seinem Fortkommen beschweren, so dass der Arbeitnehmer längestens bis zum bzw. vor Ausspruch einer Kündigung oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags berechtigt sein darf, den Abschluss des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu verlangen. Zum Zeitpunkt einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags muss der Arbeitnehmer wissen, woran er ist.

Letztlich ist auch immer eine Einzelfallabwägung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen durchzuführen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, Az: 10 AZR 130/18

BAG: Vorvertrag über nachvertragliches Wettbewerbsverbot zulässig