Zahnärzte unterliegen der behördlichen Überwachung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Medizinproduktegesetz (MPG), weil in einer Zahnarztpraxis mit den dort genutzten Instrumenten Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG zur Anwendung kommen und aufbereitet werden.

Die nicht bestimmungsgemäße Aufbereitung dieser Medizinprodukte kann ein gesundheitsbehördliches Einschreiten rechtfertigen, denn bereits darin liegt eine drohende Gefahr für die Patienten, Anwender und Dritte. Auf die Frage, ob sich die Gefahr für die Gesundheit der Patienten realisiert hat, kommt es nicht an. Angesichts des hohen Stellenwerts des Schutzgutes der persönlichen Unversehrtheit genügt insoweit die Möglichkeit der Gefahrenrealisierung.

28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 MPG ermächtigt die zuständige Behörde bei Verstößen gegen die Vorschriften über Medizinprodukte alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit von Patienten, Anwendern und Dritten vor Gefahren durch Medizinprodukte zu treffen; sie ist insbesondere befugt, Anordnungen, auch über die Schließung des Betriebs oder der Einrichtung, zu treffen, soweit es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Sie kann auch die Anwendung der Medizinprodukte untersagen, beschränken oder von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig machen.

Die Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten stellt eine geeignete Ausbildung im Sinne von § 5 Nr. 1 MPBetreibV für die Tätigkeit der Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen dar. Gleiches gilt für medizinische Fachangestellte.

Im Einzelfall muss sich der Praxisinhaber jedoch vergewissern, dass die entsprechenden Mitarbeiter/innen auf einem aktuellen Kenntnisstand sind und ggf. Nachschulungen veranlassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.01.2018, Az: 5 K 376/17.NW

Aufbereitung von Medizinprodukten – Befugnisse der Aufsichtsbehörde