Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt, wonach ein aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ausscheidender Nephrologe nicht berechtigt ist, einen Dialyseversorgungsauftrag mitzunehmen. Die entsprechenden Regelungen der Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag („Dialysevereinbarung“), sind rechtmäßig und verstoßen nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG, so das BVerfG.
Die Regelungen der Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag sichern eine wohnortnahe Versorgung aller Versicherten und verhindern eine Entstehung von Ballungsgebieten, so das BVerfG. Durch die beschränkte Erteilung von Versorgungsaufträgen zur Erbringung von Dialyseleistungen und dem in ihr geregelten Mitnahmeverbot werde darüber hinaus die Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität der Versorgung gesichert. Denn die Regelungen verhindern, dass Dialysepraxen mit geringer Auslastung betrieben werden und hierdurch aus Kostengründen an der Qualität der Versorgung gespart wird oder Fehlanreize für eine nicht qualitätsgesicherte Behandlung von Patienten entstehen. Außerdem fördern die Regelungen die gemeinsame Berufsausübung, was ebenfalls zur Wirtschaftlichkeit, vor allem aber zur Qualität der Leistungserbringung beitrage. Denn Dialysepatienten bedürfen einer umfassenden ärztlichen Betreuung. Dies erfordert unter anderem eine permanente Erreichbarkeit, welche in § 5 Abs. 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren ausdrücklich geregelt sei und in einer ärztlichen Kooperation besser gewährleistet werden könne, so das BVerfG.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.08.2018, Az: 1 BvR 1780/17 und 1 BvR 1781/17