Gesundheitsbezogene Daten unterliegen einem besonderen Schutz. Dies musste auch ein Apotheker feststellen, der Ware über Amazon Marketplace veräußerte.

Dies wurde ihm untersagt, da die Kunden nicht darüber aufgeklärt wurden, dass nicht nur die zur Verschwiegenheit verpflichteten Apothekenmitarbeiter, sondern auch nicht zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter von Amazon Kenntnis von den Bestellungen erhielten. Eine ausdrückliche Genehmigung der Kunden hierzu wurde ebenfalls nicht eingeholt, wäre aber erforderlich gewesen.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dessau-Roßlau gibt die Bestellung von Medikamenten mögliche Hinweise auf eventuelle Krankheiten oder gesundheitliche Situationen der Kunden. Bei dieser Information handele es sich folglich um eine besondere Art personenbezogener Daten.

Bei Gesundheitsdaten ist somit besondere Vorsicht geboten und immer darauf zu achten, ob eine Rechtsgrundlage bzw. die Einwilligung der betroffenen Kunden / Patienten vorliegt. Auch hier ist Dokumentation das A und O!

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.03.2018, Az: 3 O 29/17

Datenschutz: Vorsicht bei der Erhebung gesundheitsbezogener Daten