Seit dem 16.01.2019 sind die Facharztgruppen der Chirurgen und Orthopäden bedarfsplanerisch zusammengelegt worden. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GbA) ist am 16.01.2019 in Kraft getreten.
Diese Neuregelung führt zu Änderungen in den jeweiligen Versorgungsgraden, so dass es partiell zur Feststellung von Überversorgung aber auch zur Entsperrung kommen kann.
Für interessierte niederlassungswillige Chirurgen oder Orthopäden lohnt sich auch bei Überversorgung ein genauerer Blick in die Zusammensetzung der niedergelassenen Kollegen. Sollte die eigene Fachrichtung nicht oder nur wenig vertreten sein, kann eine Möglichkeit zum Erhalt einer Sonderbedarfszulassung – für Klinikärzte auch zum Erhalt einer persönlichen Ermächtigung – bestehen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GbA) begründet die Zusammenlegung der Facharztgruppen folgendermaßen:
Mit der Reform der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 wurden die bisher getrennten Gebiete Orthopädie und Chirurgie im neuen Gebiet Chirurgie zusammengefasst. Der bisherige Facharzt für Orthopädie und der bisherige Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie wurden im „neuen“ Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zusammengefasst. In der Bedarfsplanung hatte die Änderung der M-WBO bisher keinen Niederschlag gefunden, sodass die getrennte Beplanung der Orthopäden und Chirurgen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie fortgeschrieben wurde. Auch in der Reform der Bedarfsplanung 2012 wurde die Zusammensetzung der Arztgruppen trotz erster Hinweise auf Umsetzungsprobleme fortgeschrieben.
Die bisherige Regelung führt jedoch in der Praxis zu Problemen bei der Nachbesetzung von Fachärzten für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie bei allen übrigen Allgemeinchirurgen mit unfallchirurgischem Tätigkeitsschwerpunkt. So werden diese Ärzte, die bisher in der Bedarfsplanung in der Arztgruppe der Chirurgen angerechnet werden, durchaus sachgerecht durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie nachbesetzt, die in der Bedarfsplanung der Arztgruppe der Orthopäden zugerechnet werden. Dies führt zu einem Absinken der Versorgungsgrade bei den Chirurgen und einer Steigerung der Versorgungsgrade bei den Orthopäden, ohne dass tatsächliche Veränderungen in der Versorgung stattgefunden hätten. Darüber hinaus eröffnet die derzeitige Regelung bei missbräuchlicher Anwendung ein Einfallstor für zusätzliche Zulassungsmöglichkeiten, ohne dass diese für die Versorgung erforderlich wären. Der G-BA sieht deshalb die Notwendigkeit, die Zusammensetzung der Arztgruppen der Orthopäden und Chirurgen anzupassen.
In der Konsequenz sind durch den Beschluss je nach regionaler Konstellation Änderungen bei den Versorgungsgraden der gemeinsamen Gruppe der Orthopäden und Chirurgen im Vergleich zu der bisher einzeln beplanten Gruppe der Orthopäden sowie der Gruppe der Chirurgen zu erwarten. Nach entsprechenden Beschlüssen der Landesausschüsse kann es somit zu Feststellung von Überversorgung nach § 24 BPL-RL aber auch zu partiellen Entsperrungen nach § 26 BPL-RL kommen.
Quelle: Beschluss des GbA vom 20.09.2018 nebst tragenden Gründen, veröffentlicht auf www.g-ba.de