Wie das Bundessozialgericht (BSG) nun hervorgehoben hat, ist eine Honorarrückforderung aufgrund von sachlich-rechnerischer Richtigstellung auch nach mehr als 4 Jahren noch möglich, wenn dem betroffenen (Zahn)Arzt bei der Abrechnung grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
In dem entschiedenen Fall hatte ein ermächtigter Arzt nicht darauf geachtet, dass Überweisungen zur Mit- und Weiterbehandlung teilweise von einem anderen Arzt gekommen sind, der nicht an der Schmerztherapie-Vereinbarung teilgenommen hat und damit nicht berechtigt war, derartige Überweisungen auszustellen. Dies nicht zu überprüfen, war grob fahrlässig, so das BSG.
(Zahn-)Ärzte sind also gehalten, die jeweiligen Abrechnungsvoraussetzungen genau zu überprüfen. Ansonsten müssen sie auch nach der üblichen Ausschlussfrist von 4 Jahren noch mit Honorarregressen rechnen.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2018, Az: B 6 KA 34/17 R, Terminbericht Nr. 45/18