Auch bei Rückgabe eines halben Versorgungsauftrags ist der Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) die volle Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal zugrunde zu legen. Ein Arzt, der den vollen Versorgungsauftrag zuletzt nicht mehr wahrgenommen habe und auch nicht mehr wahrnehmen wolle oder könne, habe die Möglichkeit, seine rechtliche Teilnahmeverpflichtung durch den Verzicht auf eine Hälfte dieses Versorgungsauftrags den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. In einer solchen Konstellation gebe es keinen Grund, zusammen mit dem Versorgungsauftrag auch das RLV zu halbieren, so das Bundessozialgericht (BSG).

Zu beachten ist, dass RLV-Bescheide nur dann angefochten werden können, wenn sowohl sie als auch die das jeweilige Quartal betreffenden Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind. Bei der Anfechtung von RLV-Bescheiden ist daher stets darauf zu achten, dass auch die dazugehörigen Honorarbescheide angefochten werden und umgekehrt.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2018, Az: B 6 KA 28/17 R, Terminbericht Nr. 45/18

BSG: RLV-Bemessungsgrundlage bei Rückgabe eines halben Versorgungsauftrags