Wie der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn kürzlich in einem Brief an das Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz klargestellt hat, brauchen Genossenschaften bei Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) keine Bürgschaften vorzulegen. Anders als bei der Rechtsform der GmbH fordere das Gesetz bei Genossenschaften keine Bürgschaft – hierbei handele es sich nicht um eine versehentliche Gesetzeslücke.

Wenn also mindestens drei Vertrags(zahn)ärzte – eine Genossenschaft benötigt mindestens drei Mitglieder – ein MVZ gründen möchten, sollten sie die Rechtsform der Genossenschaft in Erwägung ziehen. Auch Unternehmen, die zur Gründung von MVZ berechtigt sind, wie z. B. Kliniken oder Dialyseleistungserbringer, dürfen Genossenschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen. Ebenso wie bei der GmbH ist die Haftung i.d.R. auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bei der Genossenschaft sind aber keine 25.000 € Mindestkapital erforderlich. Auch das Bürgschaftserfordernis besteht nicht, wie Herr Spahn nun klarstellte.

Gerne berate ich Sie hierzu.

Quelle: Ärzte-Zeitung online vom 25.07.2018

Rechtsform der Genossenschaft ermöglicht MVZ-Gründung ohne persönliche Bürgschaft