Regress: Heilmittel sind wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig zu verordnen. Wie das im Einzelnen überprüft wird, ist seit 2017 Sache der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen. Viele KVen haben die bisherigen Richtgrößenprüfungen abgeschafft und prüfen anhand des Fachgruppendurchschnitts oder anhand von Mischversionen.
Allen gemeinsam ist, dass die Höhe des Heilmittelbudgets jährlich mit den Kassen neu verhandelt wird – auf Basis der bisherigen Verordnungsmenge. Weniger zu verordnen, um einem Regress aus dem Weg zu gehen, ist daher keine gute Lösung, weil dadurch von Jahr zu Jahr das Budget kleiner ausfallen wird und das Regressrisiko steigen wird.
Wie bei der ärztlichen Heilbehandlung spielt auch im Bereich der Heilmittelverordnung eine gute Dokumentation eine große Rolle. Sollte es trotz Beachtung der eingangs genannten Verordnungskriterien zu einem Heilmittelregress kommen, was auch im Wege der Zufallsprüfung der Fall sein kann, kann diesem mithilfe der Dokumentation in der Patientenakte entgegengetreten werden.