Genau aufpassen müssen Ärzte bei der Frage, welche vertragsärztlichen Leistungen sie abrechnen dürfen. Dass eine Fachkundebescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nicht zur Abrechnung fachfremder Leistungen berechtigt, musste nun ein Gynäkologe erfahren.
Nach einer Änderung der Präambel zu Kap.30.7 EBM-Ä zum 1.7.2007 waren Gynäkologen generell nicht mehr berechtigt, bestimmte Akupunkturleistungen zu erbringen. Dennoch war die zuständige KV nicht verpflichtet, die Fachkundebescheinigung zurückzunehmen. Dies führte bei dem betroffenen Gynäkologen zu der Annahme, diese Leistungen weiterhin erbringen und abrechnen zu dürfen. Zu Unrecht, hat nun das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Nur dann, wenn sowohl sämtliche Voraussetzungen des EBM als auch die ggf. erforderlichen entsprechenden Abrechnungsgenehmigungen der KV vorliegen, sind die EBM-Leistungen auch abrechenbar. Anderenfalls droht ein Honorarregress.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.08.2018, Az: B 6 KA 47/17 R; Terminbericht Nr. 35/18