Arztrecht: Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst entschieden, dass ein Vertragsarzt Laboranalysen, die er in mit anderen Ärzten gemeinsam genutzten Räumlichkeiten erbracht hat, nicht als eigene Leistungen abrechnen darf. Bei der gemeinsamen Nutzung von derartigen Räumen handele es sich um eine Laborgemeinschaft, so dass nur diese die Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen dürfe, so das BSG.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.08.2018, Az: B 6 KA 24/17 R; Terminbericht Nr. 35/18

Honorarregress: Arzt darf in anderen Räumen erbrachte Laborleistungen nicht abrechnen