Sowohl niedergelassene Ärzte als auch Krankenhausträger sind zu einer sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verpflichtet. Wird durch einen Verstoß gegen diese weit ausgelegte Pflicht bei einem Patienten ein Schaden verursacht, kommt eine Haftung gemäß §§ 611, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823, 31 analog BGB unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht.
Für ein Krankenhaus besteht als Nebenpflicht aus dem Krankenhausaufnahmevertrag die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Patienten. Ein Krankenhaus hat sich grundsätzlich so zu verhalten, dass bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses insbesondere Körper und Leben der Patienten nicht verletzt werden. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser Nebenpflicht ist weiter zu berücksichtigen, dass sich ihr Inhalt auch an den jeweiligen Einwirkungs- und Erkenntnismöglichkeiten der Vertragsparteien sowie dem Grad der Gefahr und der Art des bedrohten Rechtsgutes orientieren.
Demgemäß darf ein Krankenhausträger grundsätzlich keine belegärztliche Tätigkeit in seinem Hause ermöglichen, von der er aufgrund eigener Erkenntnisse annehmen musste, dass sich diese schädigend für Patienten auswirken könnte. Anderenfalls haftet es aufgrund von Organisationsverschulden selbst – vom Landgericht Münster bejaht bei Alkoholabhängigkeit des Belegarztes.
Dies gilt, obwohl die Verantwortungsbereiche bei einem sog. gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag getrennt sind: Der Belegarzt ist allein zur Erbringung der ärztlichen Leistungen im eigenen Fachgebiet verpflichtet und haftet hierfür alleinverantwortlich. Das Belegkrankenhaus schuldet grundsätzlich nur die nicht ärztlichen bzw. ergänzenden ärztlichen Versorgungsleistungen (Anästhesie) und pflegerischen Dienste. Aus dieser Trennung der vertraglichen Leistungs- und Verantwortungsbereiche zwischen Belegarzt und Belegkrankenhaus folgt, dass es grundsätzlich keine „Gemeinschaft“, und keine gesellschaftsrechtlichen Vertragsverhältnisse (§§ 705 ff. BGB) mit entsprechender gemeinschaftlicher Haftung zwischen Belegarzt und Belegkrankenhaus gibt (Prinzip der Haftungstrennung). Deshalb könnte einem Krankenhaus selbst ein eindeutiges Fehlverhalten eines Belegarztes nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.
Eine eigene Haftung des Krankenhauses wegen Organisationsverschulden – die im Übrigen auch zu einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit oder ohne Todesfolge führen kann – kommt gleichwohl in Betracht.
Quelle: Landgericht Münster, Urteil vom 01.03.2018, Az: 111 O 25/14