Die Werbung für eine kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten verstößt gegen § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz. Für die Annahme einer Werbegabe im Sinne der Vorschrift ist es ausreichend, wenn der Empfänger dieses als Geschenk ansieht. Dies ist in Bezug auf Blutzuckermessgeräte der Fall. Der Verbraucher nimmt nicht grundsätzlich an, er werde diese Geräte von einem Sanitätshaus stets gratis erhalten. Wird ein Gegenstand als „kostenlos“ oder mit durchgestrichenem Preis beworben, also der Gratischarakter besonders herausgestellt, nimmt der Empfänger in der Regel an, es handele sich um eine geldwerte Vergünstigung.
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 08.01.2018, Az: 14 U 1047/17