Den Prüfgremien steht bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen oft ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu – so z. B. bei der Frage, wo bei einem Einzelleistungsvergleich die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis bei Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts zu ziehen ist oder z. B. bei der Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten. Damit geht eine ausführliche Begründungspflicht einher.

Können sie ihre Entscheidung nicht nachvollziehbar begründen, was in der Praxis oft zu beobachten ist, ist der Honorarregressbescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben. Es lohnt sich also, Bescheide über Wirtschaftlichkeitsprüfungen genauer zu betrachten.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2016, Az: B 6 KA 29/15 R; Beschluss vom 25.01.2017, Az: B 6 KA 22/16 B

Wirtschaftlichkeitsprüfungen – Begründungspflicht der Prüfgremien