Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat bestätigt, dass die Wertgrenze für Heilmittelwerbung auch für Fachkreise gilt und Werbegeschenke für (Zahn)Ärzte und Apotheker nicht mehr als einen Euro kosten dürfen.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 Euro. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus, so das OLG. Ausnahmsweise zulässig sei nach der gesetzlichen Bestimmung zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Arzneimittelkoffers habe allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten.

Für Zuwendungen an den Verbraucher habe der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von einem Euro definiert. Diese Wertgrenze gelte auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker, befand das OLG Stuttgart. Bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018, Az: 2 U 39/17

Wertgrenze für Werbegeschenke an (Zahn)Ärzte und Apotheker