Wenn ein Vertragsarzt den Antrag auf Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes mit der Begründung zurückzieht, es habe sich kein Interessent bei ihm gemeldet, obwohl ihm Bewerbungen von drei MVZ bekannt sind, dann kann er nicht erneut die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes verlangen, hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Verhandelt ein Vertragsarzt nur mit seinem „Wunschkandidaten“ über die Praxisnachfolge und versucht er in unzulässiger Weise, Einfluss auf die Zulassungsentscheidung zu nehmen, indem er mit ihm unliebsamen Bewerbern schon nicht in Verhandlungen über den Kaufpreis eintritt, und fordert er diese zur Rücknahme ihrer Bewerbungen auf, so erlischt das Nachbesetzungsrecht, so das LSG.
Quelle: LSG Bayern, Urteil vom 22.03.2017, Az: L 12 KA 77/16 ZVW; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig