Auf die Details kommt an: Zahnärzte können auf Ihrer Homepage zulässigerweise Werbung für Bleaching machen, sofern sie sich auf sachangemessene Information beschränken. Auch Preisangaben sind möglich, sofern diese als Preisbeispiele gekennzeichnet sind und die Patienten darüber informiert werden, dass die genauen Preise individuell ermittelt und in Rechnung gestellt werden. Pauschalpreise dürfen dagegen nicht angegeben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22.11.2017, Az: 5 K 4424/17

 

Werbung für Bleaching kann zulässig sein