Für die Beurteilung, ob eine fortführungsfähige Praxis besteht, ist nach der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Berlin nicht auf die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als Ganzes abzustellen, sondern auf den Tätigkeitsumfang des einzelnen Vertragsarztes.

Liegen die Fallzahlen auch bereits vor der Meldung einer Erkrankung bei ca. 10 % des Durchschnitts der Fallzahlen des Fachgruppendurchschnitts, kann nur eine Praxisnachfolge in einen halben Versorgungsauftrag stattfinden, auch wenn die BAG mit zwei weiteren Vertragsärzten insgesamt die Fallzahlen erbringt, die durchschnittlich durch drei Ärzte der Fachgruppe mit vollem Versorgungsauftrag erbracht werden.

Insbesondere im Bereich der Zulassung und des diese allein betreffenden Nachbesetzungsverfahrens ist auf den einzelnen Arzt und nicht auf die BAG als solche abzustellen, so das SG Berlin.

Quelle: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 10.05.2017, Az: S 87 KA 946/16; Sprungrevision anhängig

Wann liegt bei einer Berufsausübungsgemeinschaft eine fortführungsfähige Praxis vor mit der Folge, dass der Sitz eines ausscheidenden Kollegen nachbesetzt werden kann?