Dass ein Arzt bereits Inhaber einer halben Zulassung ist, schließt nicht aus, dass er zusätzlich eine halbe Sonderbedarfszulassung erhält. Er kann nicht darauf verwiesen werden, er könne bereits im Rahmen der erteilten Zulassung spezielle Leistungen erbringen, wenn die Auslastung mit allgemeinen ärztlichen Leistungen überdurchschnittlich ist.
Voraussetzung ist, dass ein Sonderbedarf besteht, der anhand der Ausbildungsinhalte der Weiterbildungsordnung zu ermitteln ist. Im konkreten Fall musste der Zulassungsausschuss die Versorgungslage für Kinderkardiologie neu prüfen.
Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 11.10.2017, Az: S 38 KA 721/16
Der Inhaber einer halben Zulassung kann zusätzlich eine halbe Sonderbedarfszulassung bekommen