Das Honorar von Belegärzten darf sachlich-rechnerisch richtig gestellt werden, wenn der Belegarzt mehr Betten belegt, als genehmigt worden sind.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2017, Az: B 6 KA 33/16 R, Terminbericht 54/17
BSG: Honorarregress bei Überschreiten der genehmigten Bettenzahl durch Belegarzt