Bei einer zu großen Überschneidung von Patienten in Praxisgemeinschaften wird von der Rechtsprechung ein Gestaltungsmissbrauch angenommen. Dies deshalb, weil die Behandlung desselben Patienten in einem Quartal in einer Praxisgemeinschaft für jeden der behandelnden Ärzte einen voll abrechnungsfähigen Fall darstellt, während eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) / ein MVZ nur einmal einen Fall abrechnen kann, auch wenn derselbe Patient in einem Quartal von mehreren Ärzten der BAG / des MVZ behandelt worden ist.

Kritisch wird es spätestens dann, wenn in einer fachgleichen Praxisgemeinschaft eine Überschneidung von 20 % bzw. in einer fachübergreifenden Praxisgemeinschaft von 30 % vorliegt. Aber auch darunter kann es zu Überprüfungen und Honorarregressen kommen.

Haben sich nun ein Arzt und ein MVZ zu einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossen, wird die Überschneidung nicht pro im MVZ tätigem Arzt separat sondern in Bezug auf das Gesamt-MVZ ermittelt, hat nun das Bundessozialgericht klargestellt.

Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.10.2017, Az: B 6 KA 29/17 B

Gestaltungsmissbrauch – Vorsicht bei Praxisgemeinschaften, auch mit MVZ