In der uneingeschränkten Behauptung, das „präziseste“ Blutzuckermessgerät für die Anwendung in Krankenhäusern anzubieten, liegt eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung, wenn das beworbene Gerät nur hinsichtlich der Genauigkeit einzelner Messergebnisse Vorteile gegenüber Konkurrenzprodukten aufweist, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.
Dabei hat das Gericht schnelles Handeln angemahnt. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er von der Verletzungshandlung positive Kenntnis hatte oder sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat; eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht bestehe in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Ausreichend sei die Kenntnis eines „Wissensvertreters“, d.h. auch eines Sachbearbeiters, von dem nach seiner Funktion erwartet werden darf, dass er das „Störende“ des zu beanstandenden Verhaltens erkennt und seine Kenntnis auch an diejenigen Personen des Unternehmens weitergibt, die zur Entscheidung über das Einleiten entsprechender Reaktionen befugt sind.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2017, Az: 6 U 63/17