Die Arbeitnehmerüberlassung ist von einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem gemeinsamen Betrieb zu unterscheiden. Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich nicht, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern anlässlich des gemeinsamen Betriebs eines ambulanten Dialysezentrums zwischen einem Klinikum und einem gemeinnützigen Verein, der Dialysezentren betreibt.

Kennzeichen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ist, dass die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so das LAG.

Für eine gemeinsame Führung spricht es, wenn die an einer ambulanten Dialyseeinrichtung beteiligten Unternehmen wechselseitig Personal einschließlich Leitungspersonal stellen und zu einem erheblichen Anteil an der Personalleitung beteiligt sind bzw. wesentliche Entscheidungen gegenseitig abzustimmen sind. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2017, Az: 5 Sa 209/16

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Betrieb eines ambulanten Dialysezentrums als Gemeinschaftsbetrieb