Patienten haben einen Anspruch auf Überlassung der Behandlungsakte in Kopie. Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte muss das Krankenhaus aber nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses mitteilen, so das Oberlandesgericht Hamm. Dies sei der Fall, wenn dargelegt werde, dass die Ärzte als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kämen und sich aus den überlassenen Behandlungsakten nicht genügend Informationen für eine Inanspruchnahme ergäben.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.07.2017, Az: 26 U 117/16
Krankenhaus muss Namen seiner Ärzte nur bei berechtigtem Interesse mitteilen