Nur die Übertragung einer gesamten Vertrags(zahn)arztpraxis berechtigt den Erwerber zu steuerlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf den Praxiswert und das Inventar. Ist Erwerbsgegenstand dagegen faktisch nur eine Vertragsarztzulassung, besteht dieses Recht nicht, so der Bundesfinanzhof. Wird die gesamte Praxis erworben, aber in neuen Räumen fortgeführt, ist dies unschädlich.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteile vom 21.02.2017, Az: VIII R 7/14 und VIII R 56/14
BFH: Nur der Erwerb einer gesamten Praxis berechtigt zu AfA