Nach § 4 Abs. 5 S. 5 Arzneilieferungsvertrag Hessen dürfen gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern nicht beliefert werden, sofern der Apotheker die Fälschung oder missbräuchliche Ausstellung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, also fahrlässigerweise nicht erkannt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss ein Zahlungsanspruch des Apothekers, wenn die Fälschung auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar war.
Das Hessische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass die in § 17 Abs. 1 des Arzneilieferungsvertrags Hessen normierte Frist von 12 Monaten für die Beanstandung von Apothekenrechnungen eine absolute Ausschlussfrist sei, nach deren Ablauf der Retaxierungsanspruch der Kasse erlösche. Eine nach Fristablauf durch die Ersatzkasse unzulässig erhobene Beanstandung löse keine Pflicht des Apothekers aus, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen Einspruch gegen die Beanstandung einzulegen.
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az: L 8 KR 332/14