Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun die oft gewählte Vertragspraxis, mit der ein Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) / eines MVZ im Gesellschaftsvertrag dazu verpflichtet wird, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft auf seinen Vertragsarztsitz zum Zwecke der Nachbesetzung zugunsten der BAG zu verzichten, gebilligt.
Die Zulassungsgremien sind nach Auffassung des BSG an die einmal abgegebene Erklärung eines Arztes, auf seine Vertragsarztzulassung zu verzichten, gebunden. Gleiches gilt, wenn der Arzt diese Erklärung zwar nicht selbst abgegeben hat, sondern durch ein Zivilgericht hierzu verurteilt wurde und das Urteil gemäß § 894 Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckbar ist. Ob das Zivilgericht diese Entscheidung zurecht getroffen hat, haben die Zulassungsgremien dagegen nicht zu prüfen, so das BSG.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2016, Az: B 6 KA 10/16 B