Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit i.S. von § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung darstellt und der private Krankenversicherer daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-OP zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen muss.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2017, Az. IV ZR 533/15
BGH: starke Fehlsichtigkeit ist Krankheit – PKV muss Kosten für Lasik-OP übernehmen