Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine abhängige Beschäftigung der Juniorpartnerin vorliegt, wenn die gesamte Einrichtung der Zahnarztpraxis dem Seniorpartner gehört, der die Praxiseinrichtung der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) der Juniorpartnerin nur (unentgeltlich) zur Nutzung zur Verfügung stellt und der Seniorpartner auch zumindest mittelbar allein für die Begleichung sämtlicher Praxisausgaben aufkommen muss, während die Juniorpartnerin keine Risiken trägt und beschränkte Geschäftsführungsbefugnisse hat. Vertragsarztrechtliche Einordnungen sind insofern zweitrangig.
Infolgedessen wurde der Juniorpartnerin einer BAG der Status als Freiberuflerin aberkannt. Das Gericht wies darauf hin, dass die gelebte Konstruktion der BAG auch vertragsarztrechtlich nicht zulässig sei, weil die Zahnärztin nicht „in freier Praxis“ tätig sei.
Die Lösung für solche Fälle kann die Gründung eines zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) sein.
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2016, Az: L 5 R 1176/16