Am 15.03.2017 hat das Bundessozialgericht (BSG) über mehrere dialysepraxenspezifische Fragen entschieden:

Dialysepraxen dürfen die Verlängerung befristeter Zweigpraxisgenehmigungen von Konkurrenten anfechten

In zwei Verfahren, von denen die Unterzeichnerin eines erfolgreich vertreten hat, hat das BSG klargestellt, dass Dialysepraxen nicht nur bei der Neueröffnung von Dialysezweigpraxen in ihrer Versorgungsregion, sondern auch bei der Verlängerung solcher Genehmigungen nach Abs. 3 Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) drittanfechtungsbefugt sind.

Umstritten und durch die Instanzgerichte bisher unterschiedlich beurteilt war die Frage, ob die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bei der Prüfung, ob sie eine solche Verlängerung ausspricht, eine Drittschutz gewährende Bedarfsprüfung vorzunehmen hat oder ob sie die Verlängerung aus Bestandsschutzgründen ohne Bedarfsprüfung auszusprechen hat. Das BSG hat nun entschieden, dass eine Drittschutz gewährende Bedarfsprüfung im Hinblick auf die wohnortnahe Versorgung durchzuführen ist und dass die KVen zunächst diejenigen Dialysepraxen, zu deren Versorgungsregion der Ort der Zweigpraxis gehört, anschreiben und fragen müssen, ob sie selbst bereit sind, diese wohnortnahe Versorgung vorzunehmen. Nur wenn das nicht der Fall ist, kommt eine Verlängerung der Zweigpraxisgenehmigung in Frage.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteile vom 15.03.2017, Az: B 6 KA 22/16 R und B 6 KA 30/16 R, Terminbericht Nr. 6/17 vom 16.03.2017

 

Mitnahme eines Dialyseversorgungsauftrags durch einen aus einer BAG / einem MVZ ausscheidenden Arzt nicht möglich

Das BSG hat ferner in drei Verfahren entschieden, dass der Dialyseversorgungsauftrag der Praxis, also der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bzw. dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) erteilt wird und von einem ausscheidenden Arzt nicht mitgenommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt einen Dialyseversorgungsauftrag nach altem Recht erhalten hatte und ihm dieser mit Bescheid der KV persönlich zugeordnet war.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteile vom 15.03.2017, Az: B 6 KA 13/16 R, B 6 KA 17/16 R und B 6 KA 20/16 R, Terminbericht Nr. 6/17 vom 16.03.2017

 

Keine Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche einer Dialysepraxis gegen eine rechtswidrig verlängerte Dialysezweigpraxis nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Grundsätzlich bestehen keine Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zwischen Vertragsärzten. Eine Ausnahme hiervon hat das BSG nur in seltenen Fällen zugelassen, in denen keine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit besteht, also eine systematische Rechtsschutzlücke vorhanden ist.

Eine solche systematische Lücke hat das BSG in dem Fall, in dem ein Konkurrent mit Genehmigung der KV eine Dialysezweigpraxis innerhalb der Versorgungsregion der klagenden Dialysepraxis betreibt, nicht gesehen. Vielmehr könne die betroffene Praxis die KV auf Feststellung in Anspruch nehmen, dass der Betrieb der Zweigpraxis unzulässig sei. Dies könne ggf. auch im Eilrechtsschutz gemäß § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend gemacht werden.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2017, Az: B 6 KA 35/16 R, Terminbericht Nr. 6/17 vom 16.03.2017

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Dialysepraxen