Eine Zahnärztin hat eine Patientin erfolgreich auf Zahlung eines Eigenanteils an den zahnärztlichen Behandlungskosten in Höhe von ca. 4.000 € verklagt, weil die Berufung der Patientin auf die Formunwirksamkeit des streitgegenständlichen Heil- und Kostenplans gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Der BGH sah die strengen Kriterien für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch die Beklagte in Form einer besonders schweren Treuepflichtpflichtverletzung erfüllt. Die über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten umfassend aufgeklärte Patientin habe sich bewusst für die teurere, über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinausgehende zahnärztliche Versorgung entschieden. Dementsprechend habe sie allein den einen erheblichen Eigenanteil ausweisenden Heil- und Kostenplan bei ihrer Krankenversicherung eingereicht und nach Genehmigung der klagenden Zahnärztin vorgelegt, um auf dieser Basis die zahnprothetische Versorgung vornehmen zu lassen. Erstmals nach Abschluss der Behandlung, nachdem die Patientin sämtliche Vorteile aus der zahnärztlichen Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan in Anspruch genommen hatte, habe sie sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen.
Es komme hinzu, so der BGH, dass das Unterschriftserfordernis aus dem ausgehändigten Heil- und Kostenplan klar ersichtlich ist und die aus Albanien stammende, jedoch seit 1994 in Deutschland lebende Patientin die erbetene Unterschriftsleistung lediglich deshalb (zunächst) zurückgestellt hatte, weil sie den – ihr bereits verständlich erläuterten – Heil- und Kostenplan (angeblich) nochmals übersetzen lassen wollte. Nach alledem sei das Verhalten der Patientin als in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig zu werten, so dass sie sich auf den mit der Formvorschrift des § 2 Abs. 3 GOZ verfolgten Zweck (Schutz des Patienten vor einer übereilten Bindung, Information des Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten) und die Formnichtigkeit der Vergütungsvereinbarung nicht berufen könne.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2016, Az: III ZR 286/15