Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Erteilung einer Institutsermächtigung in Fällen ausscheidet, in denen für die Erbringung und Abrechnung der Nachweis einer besonderen Qualifikation erforderlich ist. In diesen Fällen hatte es bisher lediglich die Ermächtigung einzelner Ärzte zugelassen.

Anlässlich des Antrags auf Erteilung einer Institutsermächtigung für Leistungen nach der Gebührenordnungsposition Nr 01780 EBM-Ä („Planung der Geburtsleistung durch den betreuenden Arzt der Entbindungsklinik“) hat es nun entschieden, dass auch in Fällen der Erbringung von qualifikationsgebundenen Leistungen eine Institutsermächtigung erteilt werden muss.

Es hat ausgeführt: „Nach § 5 Abs 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) können Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen gleichberechtigt und nebeneinander ohne Bedarfsprüfung zur Durchführung dieser Leistung ermächtigt werden. Diese Umstände schließen es hier aus, der persönlichen Ermächtigung von Ärzten den Vorrang vor der Ermächtigung einer ärztlich geleiteten Einrichtung zu geben. Der Ermächtigung steht auch nicht entgegen, dass sie für Leistungen begehrt wird, für die besondere Qualifikationsanforderungen bestehen. Der Senat hat bislang die Erteilung einer Institutsermächtigung für grundsätzlich unzulässig gehalten, wenn die Leistungserbringung den Nachweis einer speziellen Qualifikation voraussetzt. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung sieht der Senat eine Institutsermächtigung dann als zulässig an, wenn in der Ermächtigung sichergestellt wird, dass die qualifikationsabhängigen Leistungen ausschließlich von entsprechend qualifizierten Ärzten erbracht werden. Hierzu ist erforderlich, dass der Krankenhausträger mitteilt, welche Ärzte die von der Institutsermächtigung umfassten qualifikationsabhängigen Leistungen erbringen werden und über welche Qualifikationen sie verfügen. In jedem Leistungs- und Abrechnungsfall muss durch eine geeignete Kennzeichnung – etwa durch die Vergabe einer Arztnummer – für die KÄV kenntlich gemacht werden, welcher der Ärzte mit der erforderlichen Qualifikation die konkrete Leistung erbracht hat.“

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az: B 6 KA 11/16 R, Terminbericht 2/17

BSG: Institutsermächtigung auch bei qualifikationsgebundenen Leistungen möglich