Das Bundessozialgericht (BSG) hat einen Regress bestätigt, der wegen der unzulässigen Verordnung von Impfstoffen gegen einen Vertragsarzt verhängt wurde. Kassenärztliche Vereinigung (KV) und Krankenkassen in Bayern hatten eine Vereinbarung zu Schutzimpfungen sowie zum Sprechstundenbedarf geschlossen, wonach der Bezug von Impfstoffen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zu erfolgen hatte. Der Vertragsarzt hatte Impfstoffe dagegen nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen sondern bei gesetzlich krankenversicherten Patienten als Arzneimittel verordnet. Dies hat die Prüfgremien zur Verhängung eines Regresses berechtigt. Ob der Krankenkasse konkret ein Schaden entstanden ist, ist im Hinblick auf den im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung geltenden normativen Schadensbegriff nach Auffassung des BSG unerheblich.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2017, Az: B 6 KA 7/16 R, Terminbericht 2/17

BSG: Regress wegen unzulässiger Verordnung von Impfstoffen