Eine (zahn)ärztliche Personengesellschaft entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Dies ist bei Mitgesellschaftern einer (zahn)ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft nur dann der Fall, wenn entweder alle Mitgesellschafter steuerrechtlich als Mitunternehmer zu qualifizieren sind oder aber diejenigen (Zahn)Ärzte, die Mitunternehmer im steuerrechtlichen Sinne sind, die anderen (Zahn)Ärzte entsprechend anleiten und eigenverantwortlich tätig werden.
Eine Mitunternehmerschaft der (zahn)ärztlichen Gesellschafter liegt vor, wenn jeder einzelne Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann. Ein Minus im einen Bereich kann durch ein Plus im anderen Bereich ausgeglichen werden.
Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer bei Einsatz von (zahn)ärztlichem Hilfspersonal liegt vor, wenn einer der als Mitunternehmer zu qualifizierenden (Zahn)Ärzte einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringt. Behandelt ein (Zahn)Arzt, der nicht als Mitunternehmer zu qualifizieren ist, weil er entweder Scheingesellschafter oder Angestellter ist, dagegen vollumfänglich alleine, sind die Umsätze der Gesellschaft gewerblich.
Der BFH hat nun in Fällen, in denen ein Mitgesellschafter einer Ärzte-GbR nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt war und nur einen „Gewinnanteil“ in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des eigenen Honorarumsatzes erhielt, entschieden, dass keine steuerliche Mitunternehmerschaft vorlag. Da er aber selbständig Patienten behandelte und dahingehend keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der beiden anderen Gesellschafter vorlag, wurden die Gesamteinnahmen der GbR als gewerbesteuerpflichtig eingestuft.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteile vom 03.11.2015, Az: VIII R 62/13 und VIII R 63/13