Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass kein anderer Arzt den Eingriff durchführen darf, wenn ein Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts erklärt hat, dass er sich nur vom Chefarzt operieren lassen wolle. Wenn ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt zugesagt oder vereinbart worden ist, muss der Patient darüber aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll.
Geschieht das nicht, liegt keine wirksame Einwilligung des Patienten in die Operation vor, so dass die Operation – auch wenn sie wie gewünscht verläuft – eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, wurde dem Patienten daher ein Schmerzensgeld zugesprochen.
Zudem liegt eine strafbare Körperverletzung vor. Die Operation ist auch nicht als Wahlarztleistung abrechenbar.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2016, Az: VI ZR 75/15