Der Angestelltensitz eines Chirurgen ohne den Schwerpunkt Unfallchirurgie kann nicht durch einen Orthopäden und Unfallchirurgen nachbesetzt werden, auch wenn der Chirurg in großem Umfang unfallchirurgisch tätig geworden ist, da es sich um verschiedene Fachgebiete im Sinne des Weiterbildungs- und Bedarfsplanungsrechts handelt.

Verfügt der Chirurg dagegen über den Schwerpunkt Unfallchirurgie, kann dessen Angestelltensitz durch einen Orthopäden und Unfallchirurgen nachbesetzt werden.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.09.2016, Az: B 6 KA 40/15 R

Bundessozialgericht: Angestelltenstelle eines Chirurgen ohne Schwerpunkt Unfallchirurgie kann nicht durch Orthopäden und Unfallchirurgen nachbesetzt werden