Das Sozialgericht (SG) Marburg hat entschieden, dass eine Krankenkasse durch eine schriftliche Mitteilung an einen Vertragsarzt, wonach sie unter Bezugnahme auf eine konkrete Heilmittelverordnung für einen individuellen Patienten zusagte, die Therapiekosten auch außerhalb des Regelfalls zu übernehmen, ohne dass der Vertragsarzt hierfür in Regress genommen werde, einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat. An diesen sind auch Prüfungs- und Beschwerdeausschuss gebunden. Sie dürfen die betreffenden Verordnungskosten nicht in die Berechnung einer eventuellen Richtgrößenüberschreitungssumme einbeziehen.

Wichtig ist hierbei, dass sich Vertragsärzte solche Zusagen von den Krankenkassen unbedingt schriftlich geben lassen, damit sie vor den Ausschüssen bzw. vor Gericht auch nachweisbar sind.

Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 04.05.2016, Az: S 16 KA 658/13

Wirtschaftlichkeitsprüfung: Zusagen einer Krankenkasse sind auch für Beschwerdeausschuss verbindlich