Ob ein an einem Krankenhaus tätiger Arzt selbständig oder angestellt tätig ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Parteien und dem tatsächlich Gelebten (vgl. dazu auch Landesarbeitsgericht Hessen vom 30.05.2015, Az: 16 Sa 583/15, besprochen im Medizinrechts-Newsletter März 2016).
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte nun einen Fall zu beurteilen, in dem es die Tätigkeit des Honorararztes als eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einstufte. Das Krankenhaus hatte in diesem Fall mit einer Gynäkologin einen Honorararztvertrag abgeschlossen, nach dem die Gynäkologin für die Dauer eines Montas als „Selbständige“ auf Stundenlohnbasis tätig werden sollte. Sie war aber in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert, unterlag den medizinischen Weisungen des Chefarztes, setzte – bis auf ihre Arbeitskleidung – keine eigenen Betriebsmittel ein und trug kein unternehmerisches Risiko. Eine Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung war nicht vorgesehen. Aus diesen Gründen kam das LSG zu dem Ergebnis, dass keine selbständige Tätigkeit sondern eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.
Nach Auffassung des Sozialgerichts München ist die selbständige Tätigkeit eines Honorararztes, der kein Belegarzt ist, an einem Krankenhaus unzulässig. Dies ergebe sich aus den Regelungen von §§ 18 Abs. 3 KHEntgG, 121 Abs. 5 SGB V, wonach der Gesetzgeber eine Honorarvereinbarung nur mit Belegärzten, nicht aber mit sonstigen Ärzten zugelassen habe.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015, Az: L 2 R 516/14; Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.03.2016, Az: S 15 R 1782/15