Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst entschieden, dass zur Verhinderung der Umgehung der Vorschriften über die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes durch einen seine Praxis veräußernden Arzt, im Falle von dessen Zulassungsverzicht zum Zwecke der Anstellung eine beabsichtigte Mindesttätigkeitsdauer von 3 Jahren im Angestelltenverhältnis zu fordern ist. Werde diese nicht eingehalten, könne die Stelle des angestellten Arztes nach dessen Ausscheiden nicht nachbesetzt werden.

Eine schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um ¼ Stelle in Abständen von 1 Jahr sei dabei unschädlich, so das BSG.

Diese Klarstellung erfolgt laut BSG ausdrücklich nur für die Zukunft. Bereits bestandskräftig erteilte Anstellungsgenehmigungen bleiben davon unberührt und können auch Grundlage einer späteren Stellennachbesetzung werden.

Wichtig ist, dass der Arzt seine Stelle von Anfang an in vollem Umfang antritt. Tritt er sie dagegen nur in reduziertem Umfang an, z. B. nur in Form einer ¾-Stelle, könne auch nur eine ¾-Stelle nachbesetzt werden, so das BSG.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.05.2016, Az: B 6 KA 21/15 R, Terminbericht Nr. 19/16

Praxisabgabe im Wege der Anstellung und Nachbesetzung: BSG fordert Mindestanstellungsdauer von 3 Jahren