Am 14.04.2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem am 13.05.2016 zugestimmt. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt in Kürze in Kraft treten. Das genaue Datum ist noch nicht bekannt.
Neu eingeführt werden § 299 a Strafgesetzbuch (StGB) „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ sowie § 299 b Strafgesetzbuch „Bestechung im Gesundheitswesen“. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs verfolgen die beiden Straftatbestände einen doppelten Rechtsgüterschutz, der einerseits der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen und andererseits dem Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen dienen soll.
Täter des § 299 a StGB kann jeder Angehörige eines Heilberufs sein, dessen Berufsausübung oder -bezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dazu zählen die akademischen Heilberufe wie (Zahn-)Ärzte, Tierärzte und Apotheker. Dazu zählen auch die sog. Gesundheitsfachberufe wie z. B. Ergo- und Physiotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Krankenpfleger, medizinisch/pharmazeutisch-technische Assistenten, Masseure, Diätassistenten und psychologische Psychotherapeuten.
Strafbar ist das Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen eines Vorteils für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass er einen anderen bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bestimmt sind oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial in unlauterer Weise bevorzuge.
Bei dem Fordern oder Sich-versprechen-lassen kommt es dabei nicht darauf an, dass letztendlich tatsächlich ein Vorteil erlangt wird. Ein Vorteil ist dabei jede Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat. Darunter fallen neben materiellen ggf. auch immaterielle Vorteile, wie z. B. Ehrungen oder Ehrenämter, sofern diese objektiv messbar sind.
Nachträgliche Zuwendungen werden vom Tatbestand nicht erfasst, so dass z. B. die Annahme eines Geschenks von Patienten, das als Dank für eine bereits durchgeführte Behandlung geleistet wird, nicht strafbar ist.
Verträge, die Leistung und Gegenleistung vorsehen, werden künftig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Dies gilt auch für grundsätzlich zulässige Kooperationsformen, wie z. B. die Durchführung von vor- und nachstationären Behandlungen nach § 115 a Sozialgesetzbuch V (SGB V), die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 SGB V oder die integrierte Versorgung nach §§ 140 a ff. SGB V.
Auch vergütete Anwendungsbeobachtungen, die Leistung von Honoraren für Vorträge, Gutachter- oder Beratertätigkeiten und Veröffentlichungen werden vor dem Hintergrund des § 299 a StGB überprüft werden, ebenso wie Sponsoring-Verträge, die Gewährung von Rabatten oder die Gewinnbeteiligung an einem Unternehmen.
Vorteile dieser Art sind dann strafbar, wenn sie für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erfolgen. Es muss also eine sog. Unrechtsvereinbarung hinzukommen.
§ 299 b StGB ist spiegelbildlich aufgebaut. Täter des Bestechungsdelikts kann hier jedermann sein, der einem Angehörigen eines Heilberufs i. S. d. § 299 a StGB einen Vorteil in o.g. Sinne verspricht, anbietet oder gewährt, damit er im Wettbewerb unlauter bevorzugt werde.
Vor dem Hintergrund der Neueinführung o. g. Straftatbestände sollten sämtliche Kooperationen und Gesellschaftsmodelle, die Ärzte an bestimmte Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen binden, überprüft und ggf. rechtzeitig beendet werden, bevor das neue Gesetz in Kraft tritt.
Quelle: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, Bundestag Drucksache 18/8106