Gemäß § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es unzulässig, medizinischen Behandlungen Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Die Werbung ist nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.
Dabei muss der Werbende in einem Gerichtsprozess die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussagen beweisen. Und zwar muss er den Nachweis führen können, dass die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert war. Das Einholen eines Sachverständigengutachtens erst im Nachhinein während eines Gerichtsprozesses genügt nicht.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.03.2016, Az: 6 W 21/16